Wissen Sie eigentlich, was sich hinter der "Künstlersozialkasse" verbirgt? Wahrscheinlich sind Sie sogar abgabepflichtig, und wissen es gar nicht?
Bis zu 4 Jahre "Nachzahlung" kann fällig werden, wenn Sie Künstler oder auch Agenturen in Bezug auf Werbung beauftragt haben, und der Abgabepflicht seit dem nicht nachgekommen sind.
Wir haben ein paar Infos zum Thema Künstlersozialkasse für Sie zusammengetragen
Die Künstlersozialversicherung ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Künstler zahlen hierbei lediglich die Arbeitnehmerbeiträge. Finanziert wird dieses Modell von den Auftraggebern dieser freischaffenden Künstler. Diese sind nämlich der Künstlersozialkasse gegenüber abgabepflichtig.
Nun ... die meisten Unternehmen wird dies bisher wenig interessiert haben, haben Sie doch wohl mit „freischaffenden Künstlern und Publizisten“ selten etwas zu tun. Doch weit gefehlt. Unter diese Rubrik fallen auch alle Einzelpersonen oder Personengesellschaften die Werbung gestalten. Selbst die Erstellung einer Homepage gilt bereits als Grundlage für die Abgabepflicht. Dieser Fakt war bisher den wenigsten bekannt, gab es doch bis 2007 bundesweit lediglich 13 Prüfer, die Firmen auf Abgabepflich kontrollierten. Die Chance hier dabei zu sein, war also relativ gering. Dies hat sich nun seit knapp 2 Jahren drastisch geändert. Die deutsche Rentenversicherung ermittelt seit dem mit über 3600 Betriebsprüfern die Abgabepflicht von Unternehmen. (Quelle: www.mittelstanddirekt.de, 27.11.2007). Sollte sich bei der Prüfung eine Abgabepflicht ergeben, werden für die letzten 4 Jahre Nachzahlungen fällig. Die Abgabe beträgt runde 5% auf die bezahlten Honorare inklusive der Nebenkosten.
Wer bisher noch nicht erfasst wurde, wird mit Sicherheit in Zukunft überprüft werden. Willy Nordhausen, von der Künstler-Sozialkasse in Wilhelmshaven bestätigt das Ziel, alle Unternehmen die Abgabepflichtig sind, zu erfassen.
WICHTIG! Abgabepflicht entsteht nur, wenn eine Person oder eine Personengesellschaft beauftragt wird. Ist der Auftragnehmer eine Kapitalgesellschaft, also GmbH, oder wie iunctio.de eine UG(haftungsbeschränkt), entfällt die Abgabepflicht.
Über die Gerechtigkeit von dieser Vorgehensweise wird viel gestritten. Dies zumal es absolut unerheblich ist, ob der beauftragte Künstler Mitglied der Kasse ist, oder nicht.
Wir persönlich finden diese manchmal einzige Möglichkeit für Künstler sich sozial abzusichern in den Grundsätzen sehr positiv. Jedoch ist die Regelung der Abgabepflicht teilweise alles andere als gerecht.
Beispiel: Erfüllt ein Künstler nicht die Voraussetzungen um Mitglied der Künstlersozialkasse zu sein, wird dennoch bei seiner Beauftragung für z.B. ein Layout die Abgabe an die Künstlersozialkasse für das beauftragende Unternehmen fällig!
Abgewickelt wird seit 2007 das Abgabewesen von der Deutschen Rentenversicherung. Für Informationen empfehlen wir jedoch direkt bei der Künstlersozialversicherung anzurufen. Die Hotline der Rentenversicherung ist diesbezüglich häufig überfordert (eigene Erfahrungen).
Die Verwerter-Auskunft der Künstler-Sozialkasse in Wilhelmshaven lautet: 04421 75 43-787
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